Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass in den vorjährigen Steuererklärungen (sicher im Jahr 2021) der Abzug der behinderungsbedingten Kosten unterlassen worden sei. Dies stehe im Widerspruch zu den dem Verbeiständeten belasteten Kosten, die ihm zudem bis am 28. Februar 2022 im Umfang von CHF 89'127.99 zurückbezahlt worden seien. 8.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die behinderungsbedingten Kosten in den aktenkundigen Steuererklärungen 2020 bis 2022 korrekt deklariert worden seien. In diesen Jahren seien keine Vermögenssteuern erhoben worden. Im Jahr 2021 seien rund CHF 300.00 Einkommens- und Vermögenssteuern erhoben worden.