11 KESV). 7.2 Die Kostentragung betreffend Entschädigung und Spesen der Beistandsperson sind zudem in der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV; BSG 2313.361) geregelt. Stirbt die betroffene Person, werden die Entschädigungskosten des Beistands dem Nachlassvermögen belastet (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 28 und 30 zu Art. 404 ZGB). Wird die Erbschaft nicht ausgeschlagen, gehen die Schulden somit (bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft) auf die Erben über (vgl. Art. 11 Abs. 3 ESBV).