7. 7.1 Nach Art. 41 Abs. 1 KESG werden Massnahmekosten (wie etwa die Entschädigung einer Beistandsperson sowie die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung) grundsätzlich der betroffenen Person auferlegt, da diese in ihrem Interesse liegen. Ob die besagten Kosten ganz oder teilweise von der betroffenen Person getragen werden, bestimmt die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Art. 10 Abs.