Entschädigungsansprüche des Beistands gehören nicht in die Schlussrechnung, weil sie erst nach Prüfung der Schlussrechnung zugesprochen werden. Sie sind als Nachtrag von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu erfassen (VOGEL/AFFOLTER, a.a.O., N. 34 zu Art. 425 ZGB; VOGEL, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 425 ZGB).