2018, N. 19 zu Art. 405 ZGB). Bedingte Forderungen (so etwa Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe) sind lediglich «pro memoria» zu erwähnen, solange diese vom Gemeinwesen nicht zur Rückerstattung geltend gemacht werden resp. keine direkte Schuldpflicht besteht (AFFOLTER, a.a.O., N. 30 zu Art. 405 ZGB; HÄFELI, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die behördlichen Massnahmen, Art. 388-425 ZGB, 2023, N. 86 zu Art. 405 ZGB). Entschädigungsansprüche des Beistands gehören nicht in die Schlussrechnung, weil sie erst nach Prüfung der Schlussrechnung zugesprochen werden.