Die Schussrechnung ist nach den gleichen Grundsätzen wie die periodische Rechnungstellung abzulegen. Sie beinhaltet einerseits die Rechnung für die Zeit seit der letzten periodischen Überprüfung und andererseits ein Inventar über das verwaltete Vermögen (VOGEL/AFFOLTER, a.a.O., N. 32 zu Art. 425 ZPO). Im Inventar sind grundsätzlich alle Vermögensaktiven- und passiven sowie Einkommens- und Ertragsquellen aufzunehmen (AFFOLTER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 19 zu Art.