Zu den Liquidationsmassnahmen gehört ausserdem die ordnungsgemässe Übertragung aller anvertrauten Vermögenswerte und Gegenstände, allenfalls auch wichtiger Unterlagen, Dokumente und Datensammlungen (AFFOLTER, Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, S. 382 m.w.H., in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2013, S. 379-406). 6.2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz umschreibt die Anforderungen an die beiden Rechenschaftsablageinstrumente nicht näher.