6. 6.1 Mit dem Tod der verbeiständeten Person endet das Amt des Beistands von Gesetzes wegen (Art. 421 Ziff. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 1 ZGB). Die Beistandsperson hat ab diesem Zeitpunkt nur noch die Pflicht, den Schlussbericht und gegebenenfalls die Schlussrechnung zu erstellen und der Erwachsenenschutzbehörde einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Zu den Liquidationsmassnahmen gehört ausserdem die ordnungsgemässe Übertragung aller anvertrauten Vermögenswerte und Gegenstände, allenfalls auch wichtiger Unterlagen, Dokumente und Datensammlungen (AFFOLTER, Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, S. 382 m.w.