Die Beschwerde erweist sich in diesem Umfang als gegenstandslos. 5.3 Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1 oben) dahingehend zu verstehen sind, dass auch von der Kostenauferlegung der (vorfinanzierten) Entschädigung an den Nachlass abgesehen wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet (vgl. E. 9.3 hiernach). III.