7 des vorinstanzlichen Dispositivs, ist das rechtserhebliche Interesse an der Beschwerde, soweit die vorgenannten Rechtsbegehren betreffend (vgl. E. 5.1 oben), nachträglich weggefallen. Im Rahmen des besagten Wiedererwägungsentscheids verzichtete die Vorinstanz nämlich auf eine Rückforderung der Arzt- und Massnahmekosten sowie die Auferlegung der (vorfinanzierten) Kosten an die Erben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Umfang als gegenstandslos.