5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 3/4 ihrer Rechtsbegehren ferner, dass die vorfinanzierte Entschädigung der Beiständin und die vorfinanzierten übrigen Kosten «nicht den Erben» aufzuerlegen seien. 5.2 Zufolge Wiedererwägung (Art. 450d Abs. 2 ZGB) der Ziff. 7 des vorinstanzlichen Dispositivs, ist das rechtserhebliche Interesse an der Beschwerde, soweit die vorgenannten Rechtsbegehren betreffend (vgl. E. 5.1 oben), nachträglich weggefallen.