Sie führt lediglich aus, dass die monierten Unterlassungen keinerlei Schuldzuweisungen enthalten würden und näherer Abklärungen bedürften. Dazu reiche die Rechtsmittelfrist nicht aus, weshalb die Beschwerde vorsorglich erfolge. Mithin fehlt es diesbezüglich an einer ausreichend substanziierten Begründung, weshalb auf Ziff. 2 der Rechtsbegehren nicht eingetreten wird.