4 Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 32 VRPG m.w.H.). 4.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 4. Juli 2024 nicht näher mit Ziff. 3 (Entlastung der Beiständin) und Ziff. 4 (Festsetzung der Entschädigung der Beiständin) des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. Sie führt lediglich aus, dass die monierten Unterlassungen keinerlei Schuldzuweisungen enthalten würden und näherer Abklärungen bedürften.