Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Dispositivs), die Entlastung der Beiständin und die festgesetzte Höhe ihrer Entschädigung (Ziff. 3/4 des vorinstanzlichen Dispositivs) sowie die Belastung der Erben durch Rückforderung der vorfinanzierten Entschädigungen, Massnahme- und Arztkosten (Ziff. 7 des vorinstanzlichen Dispositivs). Soweit weitergehend (Ziff. 1, 5 - 6 und 8 des vorinstanzlichen Dispositivs), ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.