20a Abs. 2 VRPG). 3.5 Die Beschwerdeführerin ist als Lebenspartnerin und Erbin von B.________ zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB). 3.6 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids und wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 4. Juli 2024 gewahrt (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). 3.7 Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2024 wird lediglich teilweise angefochten. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Ziff.