Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3.3 Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindes- und Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 3.4 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (vgl. Art. 72 KESG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 VRPG).