Gleichzeitig reichte sie den Entscheid vom 3. September 2024 zu den Akten (pag. 25 f.). Daraus ergibt sich, dass die Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 1.3 hiervor) in teilweiser Wiedererwägung wie folgt angepasst wurde: «Die Entschädigung für die letzte Berichtsperiode sowie die vorfinanzierten Entschädigungen gehen bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zulasten des Nachlassvermögens von B.________» (pag. 26). 2.4 Mit Verfügung vom 6. September 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der vorinstanzlichen Eingaben.