2.2 Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 9 ff.). 2.3 Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung nahm die Vorinstanz am 30. August 2024 zur Beschwerde Stellung und verlangte deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (pag. 21 ff.). Gleichzeitig reichte sie den Entscheid vom 3. September 2024 zu den Akten (pag.