Art. 425 Abs. 1 und 2 ZGB; Vorfinanzierte Massnahmekosten in der Schlussrechnung Festgelegte vorfinanzierte Massnahmekosten sind in der Schlussrechnung aufzuführen, da sich für die Rechtsnachfolger ansonsten kein realistisches Bild der Vermögenslage ergibt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich die fraglichen Kosten und damit Passiven der betroffenen Person aus den übrigen amtlichen KESB-Akten ergeben. Nicht zu erfassen ist die Entschädigung für die Beistandsperson für die letzte Berichtsperiode, da es sich hierbei nicht um vorfinanzierte Kosten handelt (E. 8.4.3). Erwägungen: I.