1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland vom 11. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache an die KESB Seeland zur Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für D.________ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird kein Parteikostenersatz und keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz - dem Beschwerdegegner - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Hallerstrasse 5, 3001 Bern