25. Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird weder ein Parteikostenersatz noch eine Parteientschädigung zugesprochen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und es sich auch nicht um ein aufwendiges Verfahren handelt (Art. 70 Abs. 1 und 2 KESG, Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 26. Der Vorinstanz ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 9 Das Gericht entscheidet: