bei der Wahrung ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater zu errichten. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Akten sind zu neuer Beurteilung im Sinne der vorangehenden Erwägungen an die Vorinstanz bzw. zur Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zurückzuweisen (Art. 69 Abs. 2 KESG). IV. 24. Im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB).