Die Unterhaltspflicht des Vaters geht der Sozialhilfe ausserdem vor. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters ist nicht von Vornherein ausgeschlossen, womit der Unterhaltsanspruch von D.________ einzufordern ist. Da die Mutter dazu nicht in der Lage ist, hat die Vorinstanz eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Vertretung von D.________ bei der Wahrung ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater zu errichten.