Angesichts des Umfangs der Sozialhilfebedürftigkeit würde eine Verpflichtung des Vaters zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags für D.________ für das Mädchen wohl in der Tat – wie von der Vorinstanz eingeworfen worden ist – vollumfänglich an die unterstützende Gemeinde gehen, welche in den Anspruch eintritt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). D.________ hätte dadurch keinen unmittelbaren Vorteil. Hingegen würde bei verbindlicher Regelung der Unterhaltspflicht des Vaters die Kürzung der Sozialhilfe der Mutter infolge Pflichtverletzung entfallen, womit Mutter und Tochter faktisch doch (etwas) mehr Mittel zur Verfügung stünden.