308 Abs. 2 ZGB). 23.5 Dass die Sozialhilfeabhängigkeit eine Gefährdung des Kindes darstellt, muss auch dort gelten, wo Unterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils keine Befreiung vom Sozialdienst bewirken. Das Kind soll nicht vom Staat abhängig sein müssen, soweit seine Eltern für es aufkommen können. Es soll auf die Unterstützung seiner Eltern, soweit diese möglich ist, zählen dürfen. Dies trägt zur Identitätsbildung des Kindes bei. Auch wenn die Sozialhilfeabhängigkeit heute kein Stigma mehr bedeuten sollte, ist sie doch nicht erstrebenswert.