7 23.4 Die Mutter hat offenbar die Erfahrung häuslicher Gewalt gemacht und fürchtet den Konflikt mit ihrem Ex-Ehemann, weshalb sie nicht in der Lage ist, für die Rechte ihres Kindes einzutreten. Das Kind muss daher behördlich unterstützt werden, um seien Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Der KESB kommt ein entsprechender Handlungsauftrag zu (Art. 308 Abs. 2 ZGB).