308 Abs. 1 und 2 ZGB). 23.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht im Interesse des Kindes, von der Sozialhilfe abhängig zu sein (vgl. Rechtsprechung zur geteilten Obhut, BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ist die sozialhilferechtliche Unterstützung ausserdem subsidiär. Das bedeutet, dass Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG). Die Mutter ist nicht in der Lage, allein für die finanziellen Bedürfnisse von D._____