_ zusammenlebt, muss seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes mit Geld bezahlen. 23.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand. Sie kann diesem die Befugnis zur Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs übertragen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB).