23. 23.1 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), mithin eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung, oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Umgekehrt hat D.________ Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern. Der Vater, der nicht mit D.________ zusammenlebt, muss seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes mit Geld bezahlen.