Die Vorinstanz kritisiert sodann die jüngere Praxis des Bundesgerichts, welche dem für den Unterhalt des Kindes aufkommenden Gemeinwesen in jedem Fall die Legitimation zur Erhebung einer Unterhaltsklage abspricht. Es handle sich dabei um eine Fehlentscheidung, da sie vorliegende Problematik nicht berücksichtige. Die Mutter habe begründeten Anlass zur Befürchtung, dass der Vater als Folge einer Unterhaltsklage einen grösseren Betreuungsanteil bis hin zur Obhut einfordern würde. Dies erscheine realistisch, seien die drei älteren Kinder bei der Scheidung doch unter die Obhut des Vaters gestellt worden. Der Vater habe (auch an der