21. In ihrer Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, der Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe stelle keine Kindswohlgefährdung dar. Vielmehr sichere sie das Wohl des Kindes. Für die KESB bestehe damit weder ein Auftrag noch Handlungsbedarf. Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs sozialhilfebedürftiger Kinder diene ausschliesslich der Entlastung des Sozialhilfebudgets, was nicht Aufgabe der Kindesschutzbehörde sei. Dies umso weniger, wenn gute Gründe für die Vermeidung eines Rechtsstreits mit dem Unterhaltsschuldner vorlägen.