Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf den Umstand, dass der Mutter die Sozialhilfeleistungen gekürzt worden seien, weil sie bei der Einforderung des Unterhaltsanspruchs von D.________ nicht mitgewirkt habe (Art. 36 Abs. 2 SHG). Dies treffe in der Praxis auch das Kind. Die beantragte Beistandschaft sei notwendig, um weitere sozialhilferechtliche Kürzungen zu Lasten des Kindes zu vermeiden. Ausserdem sichere die Massnahme die künftige Ablösung von der sozialhilferechtlichen Unterstützung sowie die wirtschaftliche Besserstellung und Existenzsicherung von D.________.