Für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des sozialhilfebedürftigen Kindes bestehe bei Untätigkeit der Mutter kein anderer Weg als die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Der Unterhaltsschuldner solle nicht davon profitieren können, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Gemeinwesen an seiner Stelle für den Unterhalt des Kindes aufkomme.