20. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verkenne die fundamentale Pflicht der Eltern, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Aus den vom Vater im Schlichtungsverfahren eingereichten Lohnunterlagen ergebe sich durchaus eine gewisse Leistungsfähigkeit. Gegenüber den volljährigen Geschwistern sei der Unterhaltsanspruch der minderjährigen D.________ vorrangig (Art. 276a ZGB). Die Beschwerdeführerin fährt fort, es sei nicht zu erkennen, welche reale Möglichkeit einer Beziehungstrübung im Falle der Erhebung eines Unterhaltsprozesses bestehe. Der Vater habe sich im Gegenteil in der Vergangenheit gegenüber den drei älteren