Schliesslich ginge ein allfälliger Unterhaltsanspruch in vollem Umfang an die Gemeinde Lyss über (Art. 289 Abs. 2 ZGB), während D.________ keine Vorteile hätte. Es könne nicht Aufgabe des zivilrechtlichen Kindesschutzes sein, die finanzielle Situation des Gemeinwesens zu verbessern.