19. Die Vorinstanz verneinte eine für die Errichtung einer Beistandschaft erforderliche Kindswohlgefährdung. Zwar lebten D.________ und ihre Mutter am Existenzminimum. Dank dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe sei der Grundbedarf von D.________ jedoch gesichert. Während der Unmündigkeit bezogene Leistungen seien nicht rückerstattungspflichtig (Art. 40a Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1]).