17. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. III. 18. Strittig ist die Zulässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft zur Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB), wenn die Mutter wegen einer befürchteten Verschlechterung des Verhältnisses zum Vater keinen Unterhaltsprozess wünscht.