Ob sie damit im Interesse des Kindes handelt, ist jedoch gerade umstritten. Als sogenannt doppelrelevante Tatsache – also ein Umstand, der sowohl für die Prüfung der Zulässigkeit als auch für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde relevant ist – ist sie erst bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde und nicht schon bei der Feststellung ihrer Zulässigkeit zu prüfen. Auf die mütterlichen