HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Zürich 2020, Rz. 156). 16.5 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin als nahestehende Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gilt. Die Beschwerdeführerin kennt die wirtschaftliche Lage von D.________, sie ist ihre beim Sozialdienst zuständige Sozialarbeiterin und sie setzt sich im Interesse des Mädchens ein. Die Aktenlage zeigt, dass die Mutter keinen Unterhaltsprozess anstrengen möchte. Ob sie damit im Interesse des Kindes handelt, ist jedoch gerade umstritten.