eine Beziehung zur Betroffenen bzw. die Anforderungen daran – (1) die unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der Betroffenen, (2) die Bejahung der Beziehung durch die Betroffene und (3) die Verantwortung für das Ergehen der Betroffenen – glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2). Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.2).