450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). 16.3 In ihrer Vernehmlassung spricht die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis ab, da es ihr am rechtlich geschützten Interesse fehle. Die Vorinstanz mutmasst, dass eigentlich die Gemeinde Lyss als Beschwerdeführerin habe auftreten wollen. Als am Verfahren beteiligte Verwaltungsstelle sei diese zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Allfällige dem Kind zugesprochene Unterhaltsbeiträge würden der Gemeinde von Gesetzes wegen abgetreten (Art. 289 Abs. 2 ZGB), womit deren wirtschaftliche Interessen betroffen seien.