9. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 13. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 17 ff.). 10. In ihrer Replik vom 26. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen ein (pag. 27 ff.). 11. Die Instruktionsrichterin schloss am 29. September 2023 den Schriftenwechsel und stellte einen schriftlichen Entscheid ohne Parteiverhandlung in Aussicht (pag. 31 ff.). 12. Die Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen. II.