2 sie nicht weiterverfolgt, da das Gemeinwesen nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Erhebung einer Unterhaltsklage nicht legitimiert ist (vgl. BGE 148 III 353 E. 4.1 ff. und Urteil des BGer 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.2 f.). 6. Am 22. Mai 2023 hat die Gemeinde Lyss daher bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland (nachfolgend Vorinstanz) um Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs für D.________ ersucht.