4. Seit dem 1. Januar 2018 werden die Mutter und D.________ vom Sozialdienst der Gemeinde Lyss unterstützt. Die Mutter ist trotz wiederholter Aufforderung der Gemeinde, die Unterhaltspflicht des Vaters zu regeln, untätig geblieben (Schreiben vom 10. Januar 2022, Ermahnung vom 27. Juni 2022). Sie möchte keinen Unterhaltsprozess anstrengen, da sie als Reaktion die Beanspruchung der Obhut über D.________ durch den Vater und generell eine Verstärkung des Elternkonflikts befürchtet (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Seeland vom 11. Juli 2023, E. I/2 und II/3).