Ein Kind soll nicht von der Sozialhilfe abhängig sein müssen, soweit seine Eltern für dieses aufkommen können (E. 23.3 und 23.5). Sieht der obhutsberechtigte Elternteil, der die finanziellen Bedürfnisse des Kindes nicht decken kann, von der Erhebung einer Unterhaltsklage gegen den nicht offensichtlich leistungsunfähigen anderen Elternteil ab, so muss das Kind für die Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs durch Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB behördlich unterstützt werden (E. 23.3 f.). Auch eine Gefahr der Verschlechterung des Verhältnisses zum unterhaltspflichtigen Elternteil steht dem nicht entgegen (E. 23.7). Erwägungen: I.