Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 23 585 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Zbinden und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin von Hünerbein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegner C.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Abschluss des Verfahrens ohne Massnahme Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Seeland vom 11. Juli 2023 (2013-11113) Regeste: Beistandschaft zur Vertretung des sozialhilfebedürftigen Kindes bei der Wahrung sei- nes Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB) trotz Furcht der Mutter vor einer Ver- schlechterung des Verhältnisses zum Vater durch eine Unterhaltsklage Ein Kind soll nicht von der Sozialhilfe abhängig sein müssen, soweit seine Eltern für dieses aufkommen können (E. 23.3 und 23.5). Sieht der obhutsberechtigte Elternteil, der die finan- ziellen Bedürfnisse des Kindes nicht decken kann, von der Erhebung einer Unterhaltsklage gegen den nicht offensichtlich leistungsunfähigen anderen Elternteil ab, so muss das Kind für die Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs durch Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB behördlich unterstützt werden (E. 23.3 f.). Auch eine Gefahr der Verschlechterung des Verhältnisses zum unterhaltspflichtigen Elternteil steht dem nicht ent- gegen (E. 23.7). Erwägungen: I. 1. D.________ (geb. 2011) ist die Tochter von C.________ (nachfolgend Mutter oder Beschwerdegegnerin) und B.________ (nachfolgend Vater oder Beschwerdegeg- ner). Die Eltern liessen sich im Jahr 2010 scheiden. Der Vater hat D.________ am 5. Juli 2011 als seine Tochter anerkannt. Die Eltern haben drei weitere, nun volljäh- rige Kinder, die seit der Scheidung unter alleiniger Obhut des Vaters standen. 2. D.________ lebt seit ihrer Geburt bei der Mutter. Der Vater bezahlt für D.________ keine Unterhaltsbeiträge und es besteht weder eine Unterhaltsvereinbarung noch ein Unterhaltsurteil. 3. In den Akten ist ein Vorfall häuslicher Gewalt vom 16. Oktober 2020 dokumentiert (Meldeformular Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Bern vom 20. Oktober 2020). Zwischen den zu diesem Zeitpunkt in separaten Wohnungen desselben Mehrpartei- enhauses lebenden Ex-Ehegatten ist es zu einem verbalen Streit gekommen. 4. Seit dem 1. Januar 2018 werden die Mutter und D.________ vom Sozialdienst der Gemeinde Lyss unterstützt. Die Mutter ist trotz wiederholter Aufforderung der Ge- meinde, die Unterhaltspflicht des Vaters zu regeln, untätig geblieben (Schreiben vom 10. Januar 2022, Ermahnung vom 27. Juni 2022). Sie möchte keinen Unterhaltspro- zess anstrengen, da sie als Reaktion die Beanspruchung der Obhut über D.________ durch den Vater und generell eine Verstärkung des Elternkonflikts be- fürchtet (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] See- land vom 11. Juli 2023, E. I/2 und II/3). 5. Die Gemeinde Lyss hat am 28. April 2022 gestützt auf Art. 289 Abs. 2 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ein Schlichtungsverfahren i.S. Kindes- unterhalt gegen den Vater eingeleitet, das erfolglos blieb (Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 3. März 2023). Das Verfahren hat 2 sie nicht weiterverfolgt, da das Gemeinwesen nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Erhebung einer Unterhaltsklage nicht legitimiert ist (vgl. BGE 148 III 353 E. 4.1 ff. und Urteil des BGer 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.2 f.). 6. Am 22. Mai 2023 hat die Gemeinde Lyss daher bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Seeland (nachfolgend Vorinstanz) um Errichtung einer Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs für D.________ ersucht. 7. Mit Entscheid vom 11. Juli 2023 hat die Vorinstanz dieses Ansinnen abgewiesen und das Verfahren ohne Anordnung einer Kindesschutzmassnahme abgeschlossen. 8. Gegen diesen Entscheid hat A.________, Sozialarbeiterin FH, Angestellte beim So- zialdienst der Gemeinde Lyss (nachfolgend Beschwerdeführerin), am 9. August 2023 eine Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht eingereicht (pag. 1 ff.). Sie besteht auf der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von D.________ gegenüber dem Vater. 9. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 13. September 2023 auf Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 17 ff.). 10. In ihrer Replik vom 26. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen ein (pag. 27 ff.). 11. Die Instruktionsrichterin schloss am 29. September 2023 den Schriftenwechsel und stellte einen schriftlichen Entscheid ohne Parteiverhandlung in Aussicht (pag. 31 ff.). 12. Die Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen. II. 13. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65, Art. 66 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachse- nenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 14. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, namentlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). 15. Weil sich vorliegend keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, er- folgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3 16. 16.1 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteilig- ten Personen (Ziff. 1), die der betreffenden Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 16.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich als zuständige Sozialarbeiterin auf die Be- schwerdelegitimation als nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). 16.3 In ihrer Vernehmlassung spricht die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Be- schwerdebefugnis ab, da es ihr am rechtlich geschützten Interesse fehle. Die Vor- instanz mutmasst, dass eigentlich die Gemeinde Lyss als Beschwerdeführerin habe auftreten wollen. Als am Verfahren beteiligte Verwaltungsstelle sei diese zur Be- schwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Allfällige dem Kind zugesprochene Unterhaltsbeiträge würden der Gemeinde von Gesetzes wegen abgetreten (Art. 289 Abs. 2 ZGB), womit deren wirtschaftliche Interessen betroffen seien. Ausserdem be- stehe ein Interesse an der Klärung der strittigen Frage im Hinblick auf die Praxis der KESB in Unterhaltsfragen bei Kindern, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, womit auf die Beschwerde einzutreten sei. 16.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Person als nahestehend, wenn es als wahrscheinlich erscheint, dass sie die Interessen der betroffenen Per- son kennt und diese auch wahrnimmt (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). Die (angeblich) nahestehende und zur Vertretung be- rechtigte Person muss eine Beziehung zur Betroffenen bzw. die Anforderungen daran – (1) die unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der Betroffenen, (2) die Be- jahung der Beziehung durch die Betroffene und (3) die Verantwortung für das Erge- hen der Betroffenen – glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2). Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.2). Als nahestehende Person in Betracht kommen ferner Ärzte, Sozialarbei- ter, Geistliche oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut und be- gleitet haben (DROESE, in: Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2022, N. 33 zu Art. 450 ZGB; HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht, Zürich 2020, Rz. 156). 16.5 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin als nahestehende Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gilt. Die Beschwerdeführerin kennt die wirtschaftliche Lage von D.________, sie ist ihre beim Sozialdienst zuständige Sozialarbeiterin und sie setzt sich im Interesse des Mädchens ein. Die Aktenlage zeigt, dass die Mutter keinen Unterhaltsprozess an- strengen möchte. Ob sie damit im Interesse des Kindes handelt, ist jedoch gerade umstritten. Als sogenannt doppelrelevante Tatsache – also ein Umstand, der sowohl für die Prüfung der Zulässigkeit als auch für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde relevant ist – ist sie erst bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde und nicht schon bei der Feststellung ihrer Zulässigkeit zu prüfen. Auf die mütterlichen 4 Befürchtungen kommt es bei der Beurteilung der Legitimation der Sozialarbeiterin deshalb nicht an. Dass D.________ selbst die Einforderung ihres Unterhaltsan- spruchs gegenüber dem Vater nicht wünscht, wird nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Dargelegten als nahestehende Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Weitere Ausführungen zu einer allfälligen Beschwerdebefugnis der Gemeinde Lyss erübrigen sich. 17. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB) einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. III. 18. Strittig ist die Zulässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft zur Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB), wenn die Mutter wegen einer befürchteten Verschlechterung des Verhältnisses zum Vater keinen Unterhaltsprozess wünscht. 19. Die Vorinstanz verneinte eine für die Errichtung einer Beistandschaft erforderliche Kindswohlgefährdung. Zwar lebten D.________ und ihre Mutter am Existenzmini- mum. Dank dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe sei der Grundbedarf von D.________ jedoch gesichert. Während der Unmündigkeit bezogene Leistungen seien nicht rückerstattungspflichtig (Art. 40a Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1]). Die Vorinstanz beurteilte die Befürchtungen der Mutter, dass eine Unterhaltsklage den Elternkonflikt verstärken würde, als nachvollziehbar und potentiell kindswohlge- fährdend. Hierzu stehe die theoretisch mögliche, jedoch nicht bezifferbare finanzielle Besserstellung von D.________ «in keinem Verhältnis». Ohnehin sei fraglich, ob der Vater überhaupt in der Lage wäre, einen substantiellen Unterhaltsbeitrag zu leisten, da er für die drei älteren Kinder vollumfänglich alleine aufgekommen sei und diese weiterhin bei ihm wohnten. Schliesslich ginge ein allfälliger Unterhaltsanspruch in vollem Umfang an die Ge- meinde Lyss über (Art. 289 Abs. 2 ZGB), während D.________ keine Vorteile hätte. Es könne nicht Aufgabe des zivilrechtlichen Kindesschutzes sein, die finanzielle Si- tuation des Gemeinwesens zu verbessern. 20. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verkenne die fundamentale Pflicht der Eltern, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Aus den vom Vater im Schlich- tungsverfahren eingereichten Lohnunterlagen ergebe sich durchaus eine gewisse Leistungsfähigkeit. Gegenüber den volljährigen Geschwistern sei der Unterhaltsan- spruch der minderjährigen D.________ vorrangig (Art. 276a ZGB). Die Beschwerdeführerin fährt fort, es sei nicht zu erkennen, welche reale Möglichkeit einer Beziehungstrübung im Falle der Erhebung eines Unterhaltsprozesses bestehe. Der Vater habe sich im Gegenteil in der Vergangenheit gegenüber den drei älteren 5 Kindern pflichtbewusst gezeigt. Die Unterstützung des Kindes durch die Sozialhilfe sei subsidiär und komme nur dann zum Tragen, wenn ein unterstützungspflichtiger Elternteil nicht unterstützen könne, und nicht bereits, wenn er dies nicht wolle. Für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des sozialhilfebedürftigen Kindes be- stehe bei Untätigkeit der Mutter kein anderer Weg als die Anordnung einer Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Der Unterhaltsschuldner solle nicht davon profitie- ren können, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Gemeinwe- sen an seiner Stelle für den Unterhalt des Kindes aufkomme. Zwar treffe zu, dass das Kind durch eine nicht existenzsichernde Unterhaltsregelung infolge der Subrogation der Gemeinde (Art. 289 Abs. 2 ZGB) keine unmittelbaren Vorteile hätte. Durch die fehlende Unterhaltsregelung habe es jedoch Nachteile zu gewärtigen. Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf den Umstand, dass der Mutter die Sozialhilfeleistungen gekürzt worden seien, weil sie bei der Einforderung des Unter- haltsanspruchs von D.________ nicht mitgewirkt habe (Art. 36 Abs. 2 SHG). Dies treffe in der Praxis auch das Kind. Die beantragte Beistandschaft sei notwendig, um weitere sozialhilferechtliche Kürzungen zu Lasten des Kindes zu vermeiden. Ausser- dem sichere die Massnahme die künftige Ablösung von der sozialhilferechtlichen Un- terstützung sowie die wirtschaftliche Besserstellung und Existenzsicherung von D.________. 21. In ihrer Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, der Bezug von wirtschaftlicher So- zialhilfe stelle keine Kindswohlgefährdung dar. Vielmehr sichere sie das Wohl des Kindes. Für die KESB bestehe damit weder ein Auftrag noch Handlungsbedarf. Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs sozialhilfebedürftiger Kinder diene aus- schliesslich der Entlastung des Sozialhilfebudgets, was nicht Aufgabe der Kindes- schutzbehörde sei. Dies umso weniger, wenn gute Gründe für die Vermeidung eines Rechtsstreits mit dem Unterhaltsschuldner vorlägen. Die Situation sei stossend: Eine Beistandschaft bedeute für den Kanton einen gros- sen Verwaltungsaufwand und Massnahmenkosten. Im besten Fall resultiere ein Un- terhaltstitel, der die Aufwendungen der Sozialhilfe senke. Die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) würde so die Gesundheits-, Sozial- und Integrati- onsdirektion (GSI) quersubventionieren, was kaum Sinn und Zweck des Kindes- schutzrechts sein könne. Die Vorinstanz kritisiert sodann die jüngere Praxis des Bundesgerichts, welche dem für den Unterhalt des Kindes aufkommenden Gemeinwesen in jedem Fall die Legiti- mation zur Erhebung einer Unterhaltsklage abspricht. Es handle sich dabei um eine Fehlentscheidung, da sie vorliegende Problematik nicht berücksichtige. Die Mutter habe begründeten Anlass zur Befürchtung, dass der Vater als Folge einer Unterhaltsklage einen grösseren Betreuungsanteil bis hin zur Obhut einfordern würde. Dies erscheine realistisch, seien die drei älteren Kinder bei der Scheidung doch unter die Obhut des Vaters gestellt worden. Der Vater habe (auch an der 6 Schlichtungsverhandlung) klar gezeigt, dass er nicht bereit sei, für D.________ Ver- antwortung zu übernehmen. Damit verstehe sich von selbst, dass ein Unterhaltspro- zess den Elternkonflikt massiv verstärken würde, was eine Kindeswohlgefährdung zur Folge hätte. Es scheine geradezu absurd, dass diese ausgerechnet durch die Kindesschutzbehörde verursacht würde. Schliesslich deuteten weder die Zahlungsmoral des Vaters noch dessen wirtschaft- liche Situation auf die von der Beschwerdeführerin erhoffte Ablösung von der Sozi- alhilfe oder wirtschaftliche Besserstellung von D.________ hin. Soweit die Be- schwerdeführerin die Vermeidung weiterer Kürzungen der Sozialhilfe ins Feld führe, stehe es der Gemeinde frei, auf eine solche zu verzichten. 22. Die Beschwerdeführerin repliziert, die finanziellen Interessen der verschiedenen Ge- meinwesen hätten hinter den Interessen des Kindes anzustehen und seien daher nicht relevant. In Bezug auf die Kürzung der Sozialhilfeleistungen der Mutter bei mangelhafter Ko- operation nach Art. 36 Abs. 1 SHG macht sie geltend, diese sei zwingend. Nur in leichten, begründeten Fällen könne davon abgesehen werden. Ein solcher Fall liege nicht vor. 23. 23.1 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), mithin eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung, oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Umgekehrt hat D.________ Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern. Der Vater, der nicht mit D.________ zusammenlebt, muss seinen Beitrag an den Unterhalt des Kin- des mit Geld bezahlen. 23.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Ab- hilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeig- neten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand. Sie kann diesem die Befugnis zur Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unter- haltsanspruchs übertragen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). 23.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht im Interesse des Kindes, von der Sozialhilfe abhängig zu sein (vgl. Rechtsprechung zur geteilten Obhut, BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ist die sozialhilferechtliche Unterstützung ausserdem subsidiär. Das bedeutet, dass Sozial- hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber hel- fen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG). Die Mutter ist nicht in der Lage, allein für die finanziellen Bedürf- nisse von D.________ aufzukommen. Das Mädchen bedarf damit offensichtlich der väterlichen Unterstützung. 7 23.4 Die Mutter hat offenbar die Erfahrung häuslicher Gewalt gemacht und fürchtet den Konflikt mit ihrem Ex-Ehemann, weshalb sie nicht in der Lage ist, für die Rechte ihres Kindes einzutreten. Das Kind muss daher behördlich unterstützt werden, um seien Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Der KESB kommt ein entsprechender Hand- lungsauftrag zu (Art. 308 Abs. 2 ZGB). 23.5 Dass die Sozialhilfeabhängigkeit eine Gefährdung des Kindes darstellt, muss auch dort gelten, wo Unterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils keine Be- freiung vom Sozialdienst bewirken. Das Kind soll nicht vom Staat abhängig sein müs- sen, soweit seine Eltern für es aufkommen können. Es soll auf die Unterstützung seiner Eltern, soweit diese möglich ist, zählen dürfen. Dies trägt zur Identitätsbildung des Kindes bei. Auch wenn die Sozialhilfeabhängigkeit heute kein Stigma mehr be- deuten sollte, ist sie doch nicht erstrebenswert. Auch eine bloss teilweise Befreiung von dieser staatlichen Abhängigkeit trägt zu grösserer Eigenständigkeit, einem ver- besserten Selbstbild und mehr Autonomie bei. Es darf darüber hinaus nicht nur die aktuelle Situation in Betracht gezogen werden, sondern deren Entwicklung bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss seiner Erstausbildung. Im Laufe der Jahre können sich die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Kindes und auch der Mutter verändern, so dass der Unterhaltsbeitrag des Vaters in Zukunft doch sichtbarer werden und einen konkreten Unterschied im Sinne einer wirtschaftlichen Besserstellung ausmachen könnte. 23.6 Angesichts des Umfangs der Sozialhilfebedürftigkeit würde eine Verpflichtung des Vaters zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags für D.________ für das Mädchen wohl in der Tat – wie von der Vorinstanz eingeworfen worden ist – vollumfänglich an die unterstützende Gemeinde gehen, welche in den Anspruch eintritt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). D.________ hätte dadurch keinen unmittelbaren Vorteil. Hingegen würde bei verbindlicher Regelung der Unterhaltspflicht des Vaters die Kürzung der Sozialhilfe der Mutter infolge Pflichtverletzung entfallen, womit Mutter und Tochter faktisch doch (etwas) mehr Mittel zur Verfügung stünden. Damit hätte die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater auch unmittelbare Vorteile für D.________. 23.7 Die befürchtete Beeinträchtigung des Verhältnisses zum Vater bleibt nach Ansicht der Kammer vorliegend unsubstantiiert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein grundsätzlich liebender Vater seine Beziehung zum Kind verschlechtern lassen würde, wenn eine Behörde – also weder das Kind selbst noch dessen Mutter – von ihm einen Unterstützungsbeitrag für das Kind verlangt. Selbst wenn die Gefahr der Verschlechterung des Verhältnisses nachgewiesen wäre, dürfte sie der Durchsetzung der Rechte des Kindes grundsätzlich nicht entge- genstehen. Ansonsten würden das berechtigte Kind, seine Mutter und auch die Behörden erpressbar und verzichteten unter dieser Drohung auf die Durchsetzung der Ansprüche des Kindes. Ein dergestalt verstandenes Kindeswohl ist nicht im tatsächlich besten Sinne des Kindes. 23.8 Dass der Vater nicht über die finanziellen Mittel zur Unterstützung des Kindes verfü- gen soll, ist nicht erwiesen bzw. bleibt gerade zu ermitteln. Gemäss dem Protokoll 8 der Schlichtungsverhandlung vom 18. August 2022 verfügt er offenbar über ein Ein- kommen, hat er dort doch Lohnabrechnungen und einen Arbeitsvertrag eingereicht (BB 6). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht anbringt, geht der Unterhaltsbeitrag der minderjährigen D.________ gegenüber jenem ihrer volljährigen Geschwister vor (Art. 276a ZGB). Grundsätzlich müssen die erwachsenen Geschwister zudem einen Beitrag an die Kosten der gemeinsamen Wohnung und Auslagen leisten, was die Auslagen des Vaters reduziert. Entsprechend sollte er grundsätzlich in der Lage sein, an den Unterhalt seiner jüngsten Tochter beizutragen. 23.9 Zusammenfassend ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Kindeswohlgefähr- dung gegeben, da D.________s Anspruch auf väterlichen Unterhalt gefährdet und die Abhängigkeit der Sozialhilfe nicht im Interesse des Kindes ist. Die Unterhalts- pflicht des Vaters geht der Sozialhilfe ausserdem vor. Die finanzielle Leistungsfähig- keit des Vaters ist nicht von Vornherein ausgeschlossen, womit der Unterhaltsan- spruch von D.________ einzufordern ist. Da die Mutter dazu nicht in der Lage ist, hat die Vorinstanz eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Vertretung von D.________ bei der Wahrung ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater zu errichten. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Akten sind zu neuer Be- urteilung im Sinne der vorangehenden Erwägungen an die Vorinstanz bzw. zur Er- richtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zurückzuweisen (Art. 69 Abs. 2 KESG). IV. 24. Im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB). 25. Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird weder ein Parteikostenersatz noch eine Parteientschädigung zugesprochen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und es sich auch nicht um ein aufwendiges Verfahren handelt (Art. 70 Abs. 1 und 2 KESG, Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 26. Der Vorinstanz ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 9 Das Gericht entscheidet: 1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland vom 11. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache an die KESB Seeland zur Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für D.________ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird kein Parteikostenersatz und keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz - dem Beschwerdegegner - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Hallerstrasse 5, 3001 Bern Bern, 8. Januar 2024 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10