Sie werden ihr separat in Rechnung gestellt. 6.2 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 23 42) werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 7. 7.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 7.2 Dem Mitbeteiligten ist im oberinstanzlichen Verfahren kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 7.3 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7 Das Gericht entscheidet: