6. 6.1 Vorliegend handelt es sich um eine normale Besuchsrechtsstreitigkeit zwischen den Kindseltern. Dies stellt keine kostenbefreite Kindesschutzmassnahme dar (HURNI/JOSI/SIEBER, a.a.O., N. 193, vgl. Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG e contrario). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat folglich die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu bezahlen (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden ihr separat in Rechnung gestellt.