Die formelle und die materielle Voraussetzung müssen kumulativ vorliegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 5.3 Die Beschwerde genügt den formellen Voraussetzungen nicht. Sie enthält weder einen konkreten Beschwerdeantrag noch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, welche konkrete Kontaktregelung die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt. Damit erweist sich die Beschwerde als von Vornherein aussichtslos.