5. 5.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin, unter Beiordnung von Rechtanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin (KES 23 42). 5.2 Voraussetzung für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (formelle Voraussetzung, Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (materielle Voraussetzung, Bst. b). Die formelle und die materielle Voraussetzung müssen kumulativ vorliegen.